Die Coronakrise hat Österreich nach wie vor fest im Griff. Durch die drastischen Ausgangsbeschränkungen ist das gerade bei der Freizeitplanung spürbar.
Derzeit ist der Flugverkehr in Österreich beinahe gänzlich eingestellt. Zahlreiche bereits gebuchte und bezahlte Flugreisen werden von den Fluggesellschaften storniert. In vielen Fällen bieten Fluggesellschaften allerdings keinen Ersatz der Reisekosten an, sondern stellen lediglich Reisegutscheine aus, die zudem bis zum Jahresende verbraucht werden müssen. Das ist für die meisten Menschen freilich kein brauchbarer Ersatz.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 sind Fluggesellschaften jedoch verpflichtet im Fall von Nichtbeförderungen, Annullierungen und Flugverspätungen, grundsätzlich Ausgleichszahlungen zu leisten und die Kosten zu erstatten.
Zudem verjähren Zahlgutscheine nach ständiger Rechtsprechung des OGH grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Der Oberste Gerichtshof hat aber beispielsweise eine einvernehmliche Verkürzung auf fünf Jahre bei Reisegutscheinen als (noch) zulässig erachtet.
Letztlich bedarf es immer einer Einzelfallprüfung, um mögliche Ansprüche festzustellen und erfolgreich geltend zu machen. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und beraten Sie im Zusammenhang mit Flugreisestornos wegen der COVID-19/SARS-CoV-2 Krise.